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Sozialpädagogische Fachkraft, Erzieher*in

Veröffentlicht am

Arbeitsort
32423 Minden, Nordrhein-Westfalen, Deutschland

Stellenbeschreibung

In unserer Einrichtung Kita/Familienzentrum "Friedgartenstraße" in Minden ist zum frühestmöglichen Eintrittstermin folgende Stelle neu zu besetzen: Sozialpädagogische Fachkraft (m/w/d)

Die Stelle umfasst 39 Wochenstunden und ist befristet bis zum 31.07.2027 (Der/die Bewerber/in hat die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu erfüllen). Die Eingruppierung erfolgt nach TV AWO NRW in der Entgeltgruppe S8a.

  • Aufbau von verlässlichen Beziehungen zu Kindern
  • Entwicklungsbegleitung von Kindern unterschiedlicher Altersgruppen im Rahmen des Erziehungs-, Betreuungs- und Bildungsauftrags der Einrichtung
  • Gestaltung und Dokumentation der pädagog. Arbeit sowie Durchführung von Beobachtungen
  • Kontinuierliche konzeptionelle Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit auf Grundlage der Kinderrechte sowie der fachlichen Standards
  • Zusammenarbeit im Team sowie mit Eltern, Schulen und sonstigen Institutionen entsprechend dem Leitbild der AWO
  • Ausbildung als staatlich anerkannter Erzieherin oder vergleichbar
  • Erfahrung in der pädagog. Arbeit mit Kindern verschiedener Altersgruppen
  • Sicherer Umgang mit Methoden und Instrumenten der Beobachtung
  • Identifikation mit den AWO-Werten und den Kinderrechten
  • Kommunikative Kompetenz, wertschätzendes Verhalten und teamorientierte Persönlichkeit
  • Konzeptionelle und organisatorische Fähigkeiten sowie innovative Denkweise

Wir leben die Werte Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit in Unternehmen/Verband und Gesellschaft

Menschenfreundliche Personalpolitik und Vereinbarung Work-Life-Balance

  • Attraktive, betriebliche Altersvorsorge mit mind. 100% Zuschuss
  • Zugang zu exklusiven Mitarbeiterrabatten über Corporate Benefits (online und vor Ort)

Gut zu wissen: Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt eingestellt.

Vollzeitstellen können gemäß § 7, 1 TzBfG auch in Teilzeitstellen umgewandelt werden, sofern der Arbeitsplatz sich hierfür eignet und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

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