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Sozialpädagogische Fachkraft, Erzieher*in

Veröffentlicht am

Arbeitsort
32278 Kirchlengern, Nordrhein-Westfalen, Deutschland

Stellenbeschreibung

In unserer Einrichtung Kita/Familienzentrum "Häver" in Kirchlengern ist zum frühestmöglichen Eintrittstermin folgende Stelle neu zu besetzen:

Sozialpädagogische Fachkraft (m/w/d)

Die Stelle umfasst 33 Wochenstunden und ist befristet längstens bis zum 31.07.2030 (Vertretung). Die Eingruppierung erfolgt nach TV AWO NRW in der Entgeltgruppe S8a.

Aufgaben

  • Aufbau von verlässlichen Beziehungen zu Kindern
  • Entwicklungsbegleitung von Kindern unterschiedlicher Altersgruppen im Rahmen des Erziehungs-, Betreuungs- und Bildungsauftrags der Einrichtung
  • Gestaltung und Dokumentation der pädagog. Arbeit sowie Durchführung von Beobachtungen
  • Kontinuierliche konzeptionelle Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit auf Grundlage der Kinderrechte sowie der fachlichen Standards
  • Zusammenarbeit im Team sowie mit Eltern, Schulen und sonstigen Institutionen entsprechend dem Leitbild der AWO
  • Ausbildung als staatlich anerkannter Erzieherin oder vergleichbar
  • Erfahrung in der pädagog. Arbeit mit Kindern verschiedener Altersgruppen
  • Sicherer Umgang mit Methoden und Instrumenten der Beobachtung
  • Identifikation mit den AWO-Werten und den Kinderrechten
  • Kommunikative Kompetenz, wertschätzendes Verhalten und teamorientierte Persönlichkeit
  • Konzeptionelle und organisatorische Fähigkeiten sowie innovative Denkweise

Wir leben die Werte

Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit in Unternehmen/Verband und Gesellschaft

Wir bieten:

  • Menschenfreundliche Personalpolitik und Vereinbarung Work-Life-Balance
  • Attraktive, betriebliche Altersvorsorge mit mind. 100% Zuschuss
  • Zugang zu exklusiven Mitarbeiterrabatten über Corporate Benefits (online und vor Ort)

Bewerbungsschluss

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis zum 15.10.2026.

Gut zu wissen

Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt eingestellt.

Vollzeitstellen können gemäß § 7, 1 TzBfG auch in Teilzeitstellen umgewandelt werden, sofern der Arbeitsplatz sich hierfür eignet und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

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